D-Arzt-Verfahren
Jährlich ereignen sich weltweit ca. 270 Millionen Arbeitsunfälle unterschiedlicher Ausprägung (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV).
Was ist ein Arbeitsunfall?
Auch wenn es logisch klingt: Es muss in jedem Fall zu einem Unfall gekommen sein, d.h. es muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Unfallverletzten einwirkendes Ereignis stattgefunden haben, das zu einem Gesundheitsschaden führte. Plötzlich aufgetretene Ereignisse, die während einer Arbeitsschicht „ohne Unfall“ entstehen, wie z.B. ein Hexenschuss oder Gesundheitsschäden, die in mehr als einer Arbeitschicht entstanden sind, bedürfen der genauen Prüfung. Es kann sich in einem solchen Fall um eine Berufserkrankung handeln, die ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt wird.
Was ist ein Wegeunfall?
Nicht nur der Unfall, der sich während der Schul- oder Arbeitszeit zuträgt, ist versichert, sondern auch der Weg zur Schule oder Arbeitsstätte und der Heimweg. Sogar Umwege, die gemacht werden, um z.B. die eigenen Kinder zu einer Betreuung zu bringen sind versichert. Ebenso verhält es sich mit Fahrgemeinschaften zur Arbeit. Weil sie einen betrieblichen Grund haben, stehen sie unter Versicherungsschutz.
Im Grunde genommen kann man sich merken, dass alles, was in irgendeiner Form mittelbar mit Interessen der betrieblichen Tätigkeit in Einklang zu bringen ist, auch gesetzlich unfallversichert ist. So ist Einigen nicht bekannt, dass auch die Beförderung, Verwahrung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten ebenso versichert ist wie die Teilnahme an Betriebssport, -Ausflügen und –Feiern, sofern diese Veranstaltungen vom Unternehmen durchgeführt werden. Auch Weg und Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Klassenfahrten und –Feiern im Verantwortungsbereich der Schulen sind unfallversichert.
Ebenso oft nicht gewusst: Mini-Jobber sind im Rahmen ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert, selbst dann, wenn der Arbeitgeber sie noch nicht bei der Unfallversicherung angemeldet hat. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für den „regulär“ beschäftigten Unfallverletzten.
Interessant ist, dass auch Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind oder aus anderen sozialstaatlichen Gründen Versicherungsschutz genießen. So z.B. Ersthelfer bei Unfällen, ehrenamtlich gemeinnützig Tätige (Elternbeiräte, Naturschutzbeauftragte, vom Vormundschaftsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer, Schülerlotsen, Volkszähler, Mitglieder von Wahlorganen, Wahlhelfer etc.), Arbeitslose und Arbeitssuchende, wenn sie einer Aufforderung des Arbeitsamtes nachkommen, Patienten während einer (teil-)stationären Behandlung und Patienten während einer Rehabilitationsmaßnahme (ambulant oder stationär).
Wichtig: Nach einem Arbeitsunfall Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen
Durch den erstellten Durchgangsarztbericht erfolgt schlussendlich eine Beweissicherung der Verletzung und kann bei Spätfolgen helfen, Leistungen (Renten etc) zu erhalten.
Durchgangsärzte sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten. Die Vorstellung bei einem D-Arzt ist insbesondere dann erforderlich, wenn
- die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, oder
- die notwendige Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert, oder
- Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind, oder
- es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt
Bei leichten Verletzungen können Unfallverletzte vom Durchgangsarzt zur weiteren Behandlung an den Hausarzt überwiesen werden. In diesen Fällen ist der Durchgangsarzt verpflichtet, das Heilverfahren z.B. durch Wiedervorstellungstermine (Nachschau) zu überwachen.
Dr. Zoubie, Temiz und Dr. Gruber sind durch ihre langjährige spezialisierte Ausbildung an Schwerverletztenzentren zur Behandlung von Schul- und Arbeitsunfällen, sowie deren Folgen von den Berufsgenossenschaften bestellt. Ebenso sind beide Durchgangsärzte als auch beide Operationsräume für große Operationen seitens der Berufsgenossenschaften zugelassen. Diese besondere Qualifikation wird durch regelmäßige Fortbildung und Nachweis ausreichender Behandlungsfälle alle 5 Jahre überprüft.